Glossary entry

French term or phrase:

immatriculation vs. inscription vs. registre du commerce

German translation:

(beides:) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Added to glossary by WMOhlert
Jul 2, 2012 10:20
11 yrs ago
1 viewer *
French term

immatriculation vs. inscription vs. registre du commerce

French to German Law/Patents Certificates, Diplomas, Licenses, CVs Handelsregister
Nota:
Toute indication inexacte donnée de mauvaise foi en vue de ****l'immatriculation ou l'inscription ou registre du commerce*** est punie d'un....

Wie verstehe ich hier den Unterschied zwischen *** ***?

Danke!
Change log

Jul 2, 2012 10:31: Steffen Walter changed "Field (specific)" from "General / Conversation / Greetings / Letters" to "Certificates, Diplomas, Licenses, CVs"

Discussion

WMOhlert (asker) Jul 2, 2012:
Von mir aus gerne!
Gudrun Wolfrath Jul 2, 2012:
Danke, Waltraud. Aber die Anmeldung zur Eintragung stammt von Claus.
@Claus: Stell es doch als Antwort ein.
WMOhlert (asker) Jul 2, 2012:
Danke Claus + Gudrun Immer diese "Typos"!

Magst du es nicht eingeben, Gudrun, nachdem es Claus auch bestätigt hat?
Claus Sprick Jul 2, 2012:
inscription = Oberbegriff Art. 36 marokk. HGB:

Les inscriptions au registre du commerce comprennent les immatriculations, les inscriptions modificatives et les radiations.

inscriptions modificatibes betrifft nachträgliche Änderungen, Art. 50 marokk. HGB:

Tout changement ou modification se rapportant aux faits dont l'inscription sur le registre du commerce est prescrite par les articles 42 à 48 doit faire l' objet d' une demande d' inscription modificative.
Claus Sprick Jul 2, 2012:
so auch Art. 64 des marokkanischen Handelsgesetzbuches:

Article 64 : Toute indication inexacte donnée de mauvaise foi en vue de l' immatriculation ou de l'inscription **au** registre du commerce est punie d' un emprisonnement d' un mois à un an et d' une amende de 1 000 à 50000 dirhams ou de l' une de ces deux peines seulement.
Claus Sprick Jul 2, 2012:
mit Gudrun in dem offiziellen marokkanischen Formular, das man erhält, wenn man den letzten Link in
http://www.guide-az.com/entreprise/declaration-d-immatricula...
anklickt, heißt es zutreffend "au"

Ansonsten sehe ich keinen Unterschied zwischen immatriculation und inscription, außer höchstens:
1) immatriculation scheint häufiger für Gesellschaften, inscription für Einzelkaufleute gebräuchlich zu sein
2) immatriculation ist die Ersteintragung des Unternehmens. Inscription bedeutet meist dasselbe, könnte aber auch eine andere, nachträgliche Eintragung (z.B. eines neuen Gesellschafter sein.

Macht aber nichts; im deutschen Handelsregister spricht man unterschiedslos von (Anmeldung zur) Eintragung in das HR
Gudrun Wolfrath Jul 2, 2012:
Auch die offiziellen Formulare bergen Fehler, und sinngemäß müsste es "au" heißen.
WMOhlert (asker) Jul 2, 2012:
Liebe Gudrun "ou" = "au" habe ich mir auch schon gedacht - anders ergibt es einfach keinen Sinn, ist aber ein offizielles Formular des Handelsregisters von Marokko ;-)
Und "Aufnahme" und "Eintragung" ist auch denkbar.
Danke!
Ruth Wöhlk Jul 2, 2012:
@Gudrun auch eine Möglichkeit...
Gudrun Wolfrath Jul 2, 2012:
eigentlich Synonyme wie wäre es mit Aufnahme und Eintragung ins Handelsregister
(das "ou" vor "registre" soll womöglich ein "au" sein)
Ruth Wöhlk Jul 2, 2012:
versuchs doch mal wörtlich, hilft das nicht?

Proposed translations

23 days
Selected

(beides:) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Bei jeder Eintragung (inscription) in das HR, also nicht nur bei der erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft (immatriculation), spricht man in Deutschland von der "Anmeldung zur Eintragung", siehe unten § 2 EWIVAG. Denn die Gesellschaft hat "anzumelden"; ob das dann auch so eintragungsfähig ist und eingetragen wird, bestimmt das Registergericht. Hier geht es um Tricksereien bei der *Anmeldung*.

Zu Marokko: siehe Diskussion; inscription ist der Oberbegriff und umfasst auch die immatriculation, vgl. Art. 36 des marokkanischen Handelsgesetzbuchs.

§ 2 EVIVAG: Anmeldung zum Handelsregister
(1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, ***zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden***...
...
(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
1. Änderungen der Angaben nach Absatz 2;
...
4. die Auflösung der Vereinigung...

http://www.gesetze-im-internet.de/ewivag/__2.html
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4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Danke allen Mitdenkenden!!!"
49 mins

Anmeldung und Eintragung

Mit dem marrokanischen Handelsrecht bin ich leider nicht sehr vertraut, aber ich verstehe es so, dass es zum einen die "Anmeldung" eines Gewerbes gibt und zum anderen die "Eintragung" ins Handelsregisters.

Peer comment(s):

neutral Claus Sprick : auch bei anderen (abändrnden) Eintragungen spricht man von der "Anmeldung zur Eintragung), § 12 Abs. 1 (dt.) HGB
5 mins
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