GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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19:04 Jul 4, 2005 |
Spanish to German translations [PRO] Law/Patents - Law (general) / Rechtshilfeersuchen | |||||||
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| Selected response from: WMOhlert Germany Local time: 01:41 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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5 | s.u. |
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4 | siehe unten |
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s.u. Explanation: Zur Entscheidung vorgelegen: vorstehendes Rechtshilfeersuchen ist eingegangen, es wird vorbehaltlich der Zuständigkeit dieses Gerichts als ordentliches Ersuchen akzeptiert, es ist im entsprechenden Buch zu registrieren und zumal kein Datum vermerkt steht, ist es aus dem entsprechenden Buch wieder auszutragen und an das absendende Gerichtsorgan zurück zu senden, damit das an diesem Tag im zuständigen Gerichtsbezirk diensthabende Gericht ermittelt werden kann. Erklärung: das RE wurde dem Richter zur Entscheidung darüber, was damit zu geschehen hat, vorgelegt. Es folgen die Verfügungen/Anordnungen des Richters: Das RE ist im Eingangsbuch zu registrieren. Da das RE anscheinend nicht datiert ist, soll es wieder an das absendende Gerichtsorgan zurückgeschickt werden. Dazu muss es wieder aus dem Eingangsbuch ausgetragen werden..... Anschließend folgt der Aktenvermerk (diligencia) des GL/der UP, der/die darin bestätigt, dass die Verfügungen/Anordnungen umgehend ausgeführt/erledigt werden und es folgt sein/ihr "doy fe". |
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siehe unten Explanation: Hallo, Karlo hat mich da mal angehauen zwecks deiner Frage. Ich meine die Geschichte geht wohl in Richtung der alten spanischen ZPO aus dem Jahr 1881 und Artikel 288. Da waren nämlich dringende exhortos vorgesehen (de urgente práctica) die per Fax oder Telefon übermittelt werden. Ein exhorto ordinario wäre dann dementsprechend ein gewöhnlicher der auf dem normalen Amtsweg (despacho ordinario) eintrudelt (Prozessvertreter, Post etc.). Das "sin perjuicio" hat mit der Kompetenz zu tun und ist ein „ungeachtet dessen". Es kann ja vorkommen, dass das Ersuchen eingeht, aber evtl. falsch adressiert war und für die Ausführung der ersuchten Amtshandlungen ein anderes Gericht zuständig ist. Ich sehe es daher mehr als einen Vorbehalt, um später die Kompetenz ändern zu können, falls sich ergeben sollte, dass hier ein Fehler vorliegt. Denn sonst müsste ja alles an den Absender zurückgeschickt werden, damit dieser das Ersuchen diesmal an den richtigen Empfänger sendet. Und das kann man dann so ganz schnell umgehen. Hinsichtlich des Satzes würde ich das dada cuenta einfach weglassen. Evtl. kann das so aussehen: Der Erhalt des vorigen Rechtshilfeersuchens wird bestätigt und in gewöhnlicher/ordentlicher Eigenschaft angenommen ungeachtet der Kompetenz, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben könnte. Das ist so die grundlegende Idee der Angelegenheit. Salu2 |
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