Hallo Waltraud, 10:13 Feb 1, 2011
zunächst einmal: es muss m.E. "aptitud legal" heissen und nicht "actitud legal", siehe z.B. art. 118 LECrim. Meines Dafürhaltens ist hier die allgemeine Geschäftsfähigkeit gemeint, nicht unbedingt die konkrete "Prozessfähigkeit". Denn Voraussetzung für eine Wirksame Bestellung bzw. Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten bzw. eines Strafverteidigers ist die Geschäftsfähigkeit des Mandanten. Diese kann z.B. aufgrund des Alters (Jugendliche) fehlen oder eingeschränkt sein. Oder aufgrund von anderen Umständen, z.B. Geisteskrankheiten.
Ich verstehe das also so, dass das Gesetz zwangsweise eine Bestellung von Amts wegen eines Prozessbevollmächtigten und eines Strafverteidigers in jenen Fällen vorschreibt, in denen der/die Angeklakte oder Beschuldigte aufgrund von mangelnder oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage ist, selbst so eine Bestellung vorzunehmen.
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