einstellen (hier)

Spanish translation: apunte en cuenta - siehe Erklärung unten

18:40 Jun 28, 2009
German to Spanish translations [PRO]
Law/Patents - Law (general)
German term or phrase: einstellen (hier)
Hola de nuevo:

Sigo con el mismo texto: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. ***Werden die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt***, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.

¿Sería "si dichos créditos/la deuda se estableciera(n) en una cuenta corriente"? Es que no tengo muy claro a lo que se refieren aquí con "einstellen".
Fabienne Kelbel
Spain
Local time: 22:58
Spanish translation:apunte en cuenta - siehe Erklärung unten
Explanation:
Hallo Fabienne,

mit Kontokorrent ist hier kein Bankkonto, sondern ein buchhalterisches Verrechnungskonto (oder Lieferantenkonto) gemeint, welches in den §§ 355 ff des deutschen HGB näher geregelt wird. Die "Einstellung" oder "Buchung" [spanisch: "apunte"] von Forderungen und Verbindlichkeiten in dieses Konto hat bestimmte vermögensrechtliche Folgen die durch obige Vereinbarung der Parteien näher geregelt werden sollen. Eine Aufmerksame Lektüre der o.g. §§ ist sicherlich aufschlussreich. Weitere Erläuterungen sowie ein konkreter Übersetzungsvorschlag - falls dann noch erforderlich ;-) - nach dem Mittagessen, OK?? Gerne können wir das im Dialog weiter klären. Bis später ;-)

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Note added at 9 days (2009-07-08 14:22:43 GMT)
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Hallo Fabienne,

Aus der Wikipedia:

"(...)

Ein Kontokorrent (ital.: conto = Rechnung, corrente = laufend) ist eine besondere Form der gegenseitigen Leistungsabwicklung, die die gegenseitige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zweier Vertragspartner durch Feststellung eines Saldos zum Gegenstand hat.
(...)
Nach deutschem Handelsrecht (§ 355HGB - analog gilt in Österreich § 355 UGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr (im Rechnungsabschluss) festgestellt werden. Während § 355 HGB das Kontokorrent definiert und als besondere Rechtsfolge vom Zinseszinsverbot des § 248 BGB befreit, wird in § 356 HGB das Schicksal der Forderungen und Sicherheiten der ins Kontokorrent eingestellten Forderungen und in § 357 die Pfändung des Kontokorrentguthabens näher bestimmt. Die Regelungen des HGB im Hinblick auf das Kontokorrent sind mithin lückenhaft. Diese Lücken wurden durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung weitgehend geschlossen.

(...)"

Hier die einschlägigen Regelungen des dt. HGB:

§ 355
(1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

§ 356
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

§ 357
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

Wie Du siehst, wird das "Kontokorrent" beizeiten (normalerweise in regelmäßigen Zeitabständen)

Ich meine dass mit obigem Satz grundsätzlich das vertraglich vereinbart werden soll, was bereits § 356 Abs. 1 regelt.

Die beiden Vertragspartner stehen also in einer ständigen Geschäftsbeziehung miteinander, im Rahmen desser regelmäßig gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander entstehen. Anstatt jede Einzelforderung jeweils per Banküberweisung oder sonstigem Zahlungsvorgang zu begleichen, werden die einzelnen Rechnungsposten buchhalterisch auf einem Verrechnungskonto (dem Kontokorrent) verrechnet. In regelmäßigen Abständen wird dieses Konto "abgeschlossen" (cierre o liquidación de cuentas) und das sich zu dem Zeitpunkt ergebende Saldo ermittelt. Derjenige zu dessen Gunsten sich dann ein Forderungssaldo (Guthaben, Haben-Saldo, Saldo zu seinen Gunsten) ergibt, bzw. eine ***Saldoforderung*** hat, erhält von dem anderen eine Zahlung. In diesem konkreten Fall wird dieser Zahlungsanspruch noch zusätzlich durch einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren und Leistungen usw. besichert.

Übersetzungsvorschlag:

Caso que dichos créditos fueran apuntados en una cuenta corriente mercantil [-> siehe Wikipedia: http://es.wikipedia.org/wiki/Cuenta_corriente_mercantil], la reserva [de la transmisión] de la propiedadel garantizará el crédito que naciere/ se produjere de un saldo exigible [a nuestro favor], resultante del cierre de dicha cuenta.


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MALTE STADTLANDER
Spain
Local time: 22:58
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Vielen lieben Dank an alle! Vom Sinn her müsste diese Ü. am besten zutreffen. Andrea und Sabine haben mir auch sehr viel geholfen. Dankeschön an alle!
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Andrea Martínez
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MALTE STADTLANDER
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materol


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Hallo Fabienne,

siehe als Erklärung meinen oben eingestellten Link.

Viele Grüße!

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Note added at 22 Stunden (2009-06-29 17:00:14 GMT)
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Ich verstehe es so: Wenn der Kunde das Geld überweist (also praktisch auf ein Girokonto einzahlt), dann gelten die Forderungen des Verkäufers als "Rechtfertigung" dafür, dass er auf dieses Geld zugreift. Hintergrund ist vielleicht die Tatsache, dass man Überweisungen ja zurückrufen kann. Diese Forderung des Verkäufers wäre dann der Beweis der Tatsache, dass der Kunde nicht das Recht hat, das Geld zurückzurufen.

Ich bin aber auch kein Bankexperte. Das sind hier zahlungstechnische Dinge. Vielleicht hätte es einen Sinn, die Frage nochmals in die Kategorie Finanzen einzustellen.

Alles Gute weiterhin!

Andrea Martínez
Germany
Local time: 22:58
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Asker: Vielen Dank Andrea!

Asker: Danke nochmal für deine Antwort. Ich habe aber trotzdem weiterhin Probleme mit dem Satz, denn ich finde in diesem Kontext eher unlogisch, dass Forderungen in ein Konto eingezahlt werden. Hast du den Kontext gesehen?


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agree  olivia1965
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  -> Muchas gracias, Olivia!
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Si los créditos se ingresan en una cuenta corriente, etc.

Lo entiendo con el sentido de ingresar en cuenta.

materol
Argentina
Local time: 17:58
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Asker: gracias, materol. Pero aquí, "Forderung" es la deuda activa que tiene el fabricante respecto al cliente y no creo que se le abone ningún crédito...

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9 days   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5
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Hallo Fabienne,

mit Kontokorrent ist hier kein Bankkonto, sondern ein buchhalterisches Verrechnungskonto (oder Lieferantenkonto) gemeint, welches in den §§ 355 ff des deutschen HGB näher geregelt wird. Die "Einstellung" oder "Buchung" [spanisch: "apunte"] von Forderungen und Verbindlichkeiten in dieses Konto hat bestimmte vermögensrechtliche Folgen die durch obige Vereinbarung der Parteien näher geregelt werden sollen. Eine Aufmerksame Lektüre der o.g. §§ ist sicherlich aufschlussreich. Weitere Erläuterungen sowie ein konkreter Übersetzungsvorschlag - falls dann noch erforderlich ;-) - nach dem Mittagessen, OK?? Gerne können wir das im Dialog weiter klären. Bis später ;-)

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Note added at 9 days (2009-07-08 14:22:43 GMT)
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Hallo Fabienne,

Aus der Wikipedia:

"(...)

Ein Kontokorrent (ital.: conto = Rechnung, corrente = laufend) ist eine besondere Form der gegenseitigen Leistungsabwicklung, die die gegenseitige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zweier Vertragspartner durch Feststellung eines Saldos zum Gegenstand hat.
(...)
Nach deutschem Handelsrecht (§ 355HGB - analog gilt in Österreich § 355 UGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr (im Rechnungsabschluss) festgestellt werden. Während § 355 HGB das Kontokorrent definiert und als besondere Rechtsfolge vom Zinseszinsverbot des § 248 BGB befreit, wird in § 356 HGB das Schicksal der Forderungen und Sicherheiten der ins Kontokorrent eingestellten Forderungen und in § 357 die Pfändung des Kontokorrentguthabens näher bestimmt. Die Regelungen des HGB im Hinblick auf das Kontokorrent sind mithin lückenhaft. Diese Lücken wurden durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung weitgehend geschlossen.

(...)"

Hier die einschlägigen Regelungen des dt. HGB:

§ 355
(1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

§ 356
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

§ 357
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

Wie Du siehst, wird das "Kontokorrent" beizeiten (normalerweise in regelmäßigen Zeitabständen)

Ich meine dass mit obigem Satz grundsätzlich das vertraglich vereinbart werden soll, was bereits § 356 Abs. 1 regelt.

Die beiden Vertragspartner stehen also in einer ständigen Geschäftsbeziehung miteinander, im Rahmen desser regelmäßig gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten untereinander entstehen. Anstatt jede Einzelforderung jeweils per Banküberweisung oder sonstigem Zahlungsvorgang zu begleichen, werden die einzelnen Rechnungsposten buchhalterisch auf einem Verrechnungskonto (dem Kontokorrent) verrechnet. In regelmäßigen Abständen wird dieses Konto "abgeschlossen" (cierre o liquidación de cuentas) und das sich zu dem Zeitpunkt ergebende Saldo ermittelt. Derjenige zu dessen Gunsten sich dann ein Forderungssaldo (Guthaben, Haben-Saldo, Saldo zu seinen Gunsten) ergibt, bzw. eine ***Saldoforderung*** hat, erhält von dem anderen eine Zahlung. In diesem konkreten Fall wird dieser Zahlungsanspruch noch zusätzlich durch einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren und Leistungen usw. besichert.

Übersetzungsvorschlag:

Caso que dichos créditos fueran apuntados en una cuenta corriente mercantil [-> siehe Wikipedia: http://es.wikipedia.org/wiki/Cuenta_corriente_mercantil], la reserva [de la transmisión] de la propiedadel garantizará el crédito que naciere/ se produjere de un saldo exigible [a nuestro favor], resultante del cierre de dicha cuenta.




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